Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich
Seit dem Jahr 2022 herrscht eine neue Ausgangslage bei der Zulassung ausländischer Ärztinnen und Ärzte. Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem definitiv im KVG verankerten Zulassungsstopp.
Wichtigste Informationen zum neuen Zulassungsstopp
- Art. 55a KVG «Beschränkung der Anzahl Ärzte und Ärztinnen, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen» ist per 01.07.2021 mit Frist von 2 Jahren in Kraft getreten.
- Neue Zulassungskriterien sind per 01.01.2022 in Kraft getreten.

Herausforderungen bei Kriterium 2 – Berufserfahrung
Ärzte mit einem ausgewiesenen Leistungsnachweis in der Schweiz erhalten keine Zulassung, wenn sie die 3 Jahre Tätigkeit in der Weiterbildungsstätte nicht nachweisen können, das heisst, die mehrjährige Berufserfahrung in der Schweiz wird nicht generell anerkannt.
Seit 2022 gilt der Besitzstand bei einem Kantonswechsel nicht mehr. Nur stationäre Einrichtungen dürfen Fachärzte ohne die entsprechende Berufserfahrung einstellen.
Ab Juli 2023 Einführung von Zulassungshöchstzahlen durch die Kantone
Wichtig: Im Gesetz sind diese neuen Regelungen nicht klar genug definiert, sondern in den Berufsverbänden: Die FMH müsste Praxen für die drei Jahre Berufserfahrung anerkennen.
Rolle der Sasis
Die Sasis vergibt die ZSR-Abrechnungsnummer für alle Leistungserbringer, so auch für die Ärzte und die ambulanten ärztlichen Einrichtungen. Diese ZSR-Nummer ist bei OKP-Leistungen zwingend erforderlich (egal, ob in Anstellung oder selbstständig).
Weil die Sasis diese administrative Nummernvergabe im Auftrag aller Krankenkassen vergibt, nimmt sie eine Aufgabe wahr, die einen öffentlich-rechtlichen Charakter hat.
Problematik: Wenn der Stellenantritt eines Arztes am 01. 01. 2022 oder später erfolgt ist, weist die Sasis Anträge von Praxen um Erteilung einer ZSR-Abrechnungsnummer zurück, obwohl die Kantone gültige Berufsausübungsbewilligungen und Zulassungen gewährt haben, zum Beispiel noch im Herbst 2021.
Haben Sie Fragen zur Nachfolgeregelung?
Zögern Sie nicht, unseren Kundenservice über [email protected] oder
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Berufserfahrung Praxis vs. Spital
Praxis | Spital | |
---|---|---|
Assistenz Weiterbildung zum Facharzt in der Schweiz |
max. 1 Jahr |
5 Jahre |
Berufserfahrung Tätigkeit gestartet vor 31.12.2021 Tätigkeit gestartet nach 01.01.2022 |
3 Jahre —* |
3 Jahre 3 Jahre |
Fallbeispiel Praxis Muster AG
Gruppenpraxis Kanton Thurgau mit 5 Ärzten
Arzt 1: Selbstständige BAB, 3 Jahre erfüllt
- Szenario 1: Arzt 1 will innerhalb des Kantons Thurgau die Praxis wechseln
- BAB bleibt
- Ab Juli 2023: Zulassunghöchstzahlen
- Szenario 2: Arzt 1 will in den Kanton Zürich wechseln
- Neue BAB, da 3 Jahre Berufserfahrung erfüllt sind
- Ab Juli 2023: Zulassunghöchstzahlen
Arzt 2: Unselbstständige BAB, 3 Jahre nicht erfüllt
- Szenario 3: Arzt 2 will in den Kanton Zürich wechseln
- KEINE neue BAB, da 3 Jahre nicht erfüllt sind trotz mehrjähriger Berufserfahrung in der Schweiz
